Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Ralf Düvier Fertigungsservice (nachfolgend Fertigungsservice genannt).

Stand: Januar 2022

I. Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

II. Anwendung

Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von Fertigungsservice verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Kunden bei einem früher von Fertigungsservice bestätigten Auftrag zugegangen sind. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten Fertigungsservice nur, wenn sie von ihr ausdrücklich anerkannt worden sind. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

III. Preise

Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Fertigungsservice ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden. 

IV. Liefer- und Abnahmepflicht

Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von Fertigungsservice unmöglich wird. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von Fertigungsservice nicht eingehalten, so ist der Kunde, falls Fertigungsservice nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann Fertigungsservice spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist Fertigungsservice berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist Fertigungsservice, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. Rücknahmen von Liefergegenständen durch Fertigungsservice im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Fertigungsservice ist zur Berechnung angemessener, ihr durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Fertigungsservice, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die Fertigungsservice die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat Fertigungsservice zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen 
während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann Fertigungsservice auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt Fertigungsservice sich nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Fertigungsservice wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Sie hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten. 

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

Sofern nichts anderes vereinbart, wählt Fertigungsservice Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen der Fertigungsservice-Fabrik auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. 

VI. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen bleiben Eigentum von Fertigungsservice bis zur Erfüllung sämtlicher Fertigungsservice gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist; bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von Fertigungsservice. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine Wechselhaftung von Fertigungsservice begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB; Fertigungsservice wird entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwerts ihrer Ware zum Nettofakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümerin der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche von Fertigungsservice dient. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht Fertigungsservice gehörenden Waren gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil von Fertigungsservice an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Fertigungsservice die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an Fertigungsservice ab. Auf Verlangen von Fertigungsservice ist der Kunde verpflichtet, Fertigungsservice alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von Fertigungsservice gegenüber den Kunden des Kunden erforderlich sind. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zusammen mit anderen Fertigungsservice nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß der vorstehenden Bestimmung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von Fertigungsservice. Übersteigt der Wert der für Fertigungsservice bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist Fertigungsservice auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von Fertigungsservice verpflichtet. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind Fertigungsservice unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind. Falls Fertigungsservice nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. 

VII. Zusicherung und Mängelhaftung

Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von Fertigungsservice zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Wenn Fertigungsservice den Kunden außerhalb ihrer Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB, 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Kunden schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist Fertigungsservice zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an Fertigungsservice unfrei zurückzusenden. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch Fertigungsservice ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung von Fertigungsservice nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit Fertigungsservice abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.


Adresse:
Kiefernweg 6
14554 Neuseddin

Kontakt:
Tel: 033205-50797
Email: fs@duevier.de